Schild mit der Aufschrift "Geschlossen" hinter einer Glasscheibe.

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Bereits zu Beginn des vergangenen Jahres urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) zur Thematik der Betriebsschließung in Zeiten der Corona-Pandemie. Denn es stellte sich vielfach die Frage, ob der finanzielle Schaden, welcher durch die (temporäre) Schließung eines Geschäftsbetriebes entsteht, durch eine „Betriebsschließungsversicherung“ gedeckt ist.

Seinerzeit ging das Urteil des BGH zu Lasten der Versicherungsnehmer aus. 

Kläger war ein Gaststättenbetreiber aus Schleswig-Holstein, welcher Ansprüche aus seiner bestehenden Betriebsschließungsversicherung geltend machen wollte. Dem Vertrag lagen die "Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) - 2008 (ZBSV 08)" zugrunde. Dem Vertrag des Klägers folgend, sind Schäden aufgrund einer „bedingungsgemäßen Betriebsschließung“ vom Versicherungsschutz erfasst. 

Das Corona-Virus (SARS-CoV-2) ist jedoch nicht Bestandteil der vorgenannten Bedingungen. Gemäß diesen besteht Versicherungsschutz lediglich für „Betriebsschließungen, die zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern angeordnet werden“. Zum Zeitpunkt der hier beispielhaft angeführten Betriebsschließung einer Gaststätte umfassten eben diese nicht das Corona-Virus. 

Nun, ein Jahr später, die Wendung. Der BGH hat sich erneut mit der zuvor dargestellten Thematik auseinandergesetzt und fällte vor wenigen Tagen ein neuerliches Urteil. Ausgangspunkt war jetzt die Klage eines Hotelbetriebes in Niedersachsen. In diesem Fall fiel die Entscheidung zugunsten des Versicherungsnehmers aus. 

Unterschieden wird hier jedoch zwischen „ersten Lockdown“ und „zweiten Lockdown“. Denn lediglich für letzteren Fall erhielt der Versicherungsnehmer eine Entschädigung durch den Versicherer. Der hier beanspruchte Vertrag basiert auf den „Bedingungen für die Betriebsschließungs-Pauschal-Versicherung Gewerbe (BBSG 19)". 

Im Gegensatz zu den Bedingungen, die dem Vertrag zugrunde lagen, mit welchem sich das Urteil aus dem Jahr 2022 befasst (ZBSV 08), findet sich in den BBSG 19 „keine namentliche Aufzählung der versicherten meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger“. Ganz eindeutig ist dieser Passus in den Bedingungen jedoch auch hier nicht. Denn es wird auf die §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) verwiesen. Folglich könnte man also annehmen, dass „zum Zeitpunkt der behördlichen Anordnung namentlich aufgeführte Krankheiten und Krankheitserreger“ gemeint seien. Im sogenannten „Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ (Mai 2020) wurde das Corona-Virus (SARS-CoV-2) schließlich namentlich benannt. Dies war hingegen zum Zeitpunkt des „ersten Lockdowns“ noch nicht der Fall. Die Klage wurde daher für den „ersten Lockdown“ abgewiesen. Hingegen für den „zweiten Lockdown“ konnte die Zahlung von Entschädigungsleistungen durch den Versicherer erwirkt werden. 

Zusammenfassend kann man sagen, dass sich die (kritische) Überprüfung der einem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Bedingungen und Klauseln stets lohnt. Versicherungsbedarf und somit der Anspruch an einen Versicherungsvertrag kann sich immer mal wieder ändern, daher sollte insbesondere auf die Aktualität und natürlich den Versicherungsumfang geachtet werden. 

Haben Sie Fragen zu Ihren Versicherungsverträgen oder deren zugrundeliegenden Bedingungen? Bestehen Unklarheiten über den Versicherungsumfang Ihres Vertrages? 

Dann kommen Sie gern auf uns zu. 

Janine Voigtmann, Team Wohnungswirtschaft

Quellen
Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. Januar 2022 – IV ZR 144/21 www.bundesgerichtshof.de
Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. Januar 2023 - IV ZR 465/21 www.bundesgerichtshof.de