Wissenswertes aus der Betrieblichen Altersversorgung (bAV)

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1. Neue Rechengrößen in der betrieblichen Altersversorgung ab 01.01.2025
Durch die Verordnung über die Rechengrößen der Sozialversicherung ist zum 01.01.2025 die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG) deutlich gestiegen.
Dadurch steigen die steuer- und sozialversicherungsfreien Beträge zur betrieblichen Altersversorgung gemäß § 3.63 EStG.
Steuerfreiheit § 3 Nr. 63 EStG 8 % BBG Rentenversicherung monatlich / jährlich |
644 € / 7.728 € |
Förderbetrag § 100 EStG Einkommensgrenze monatlich Mindest- und Höchstbeitrag jährlich |
2.575 € 240 € / 960 € |
Pauschalversteuerung Direktversicherung § 40b EStG monatlich / jährlich |
146 € / 1.752 € |
- Durchschnittsbildung monatlich / jährlich | 179 € / 2.148 € |
SV-Freiheit § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV 4 % BBG Rentenversicherung monatlich / jährlich |
322,00 € / 3.864 € |
Freigrenze / Freibetrag Sozialversicherung § 226 Abs. 2 SGB V monatlich / einmalig |
187,25 € / 22.470 € |
2. Zinswende - Der Höchstrechnungszins steigt auf 1,0 Prozent ab 01.01.2025
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat den Höchstrechnungszins ab dem 01.01.2025 von 0,25 Prozent auf 1 Prozent erhöht. Lebensversicherer, Pensionsfonds und teilweise Pensionskassen können in der Folge höhere Garantien auf Rentenleistungen anbieten.
Was ändert sich für bestehende Verträge im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge (bAV):
Von einer Anhebung des Höchstrechnungszinssatzes sind in erster Linie Neuverträge betroffen. Bei steigenden Überschussbeteiligungen, welche unter anderem durch den Anstieg der Zinsen an den Kapitalmärkten möglich sind, können aber auch Bestandskunden von der Entwicklung des Zinsniveaus profitieren (laufende Überschussbeteiligung).
Die Erhöhung des Höchstrechnungszinses hat nicht nur Auswirkungen auf den gewährten Garantiezins bei Renten- und Lebensversicherungen. Der Höchstrechnungszins stellt für Lebensversicherer insbesondere die Obergrenze für den maximalzulässigen Rechnungszins dar, der bei der Berechnung von Rückstellungen angesetzt werden darf. Insbesondere bei Pensionszusagen hat die Erhöhung des Rechnungszinssatzes Einfluss auf den Umfang der bilanziellen Verpflichtungen.
3. Wie bis 2038 das Rentenniveau sinkt und der Beitragssatz steigt
Derzeit beträgt das Rentenniveau der gesetzlichen Altersrente 48,0 Prozent. Doch diese Höhe wurde in 2024 nur erreicht, da aktuell eine gesetzliche Haltelinie einen niedrigeren Wert verhinderte. Ohne gesetzliche Regelungen fällt laut Modellrechnungen des aktuellen Rentenversicherungsberichts der Bundesregierung das Rentenniveau bis 2038 auf 45,2 Prozent. Zudem muss künftig mit einem deutlich höheren Beitragssatz gerechnet werden.
Gibt es für die Jahre ab 2026 keine entsprechende Regelung zu einer möglichen Haltelinie, wird laut den Modellrechnungen das Rentenniveau bis 2038 auf 45,2 Prozent absinken.
Während das Rentenniveau sinkt, müssen die Beitragszahler mit steigenden Beiträgen zur GRV rechnen. Der Rentenbeitragssatz, den Arbeitgeber und gesetzlich rentenversicherte Arbeitnehmer je zur Hälfte tragen müssen, liegt derzeit bei 18,6 Prozent. Auch in 2025 und 2026 soll sich hieran nach den Modellrechnungen zufolge nichts ändern.
Laut dem Rentenversicherungsbericht ist gemäß den Vorausberechnungen davon auszugehen, dass ohne die Regelungen des Rentenpaketes II der Beitragssatz bis 2027 stabil bei 18,6 Prozent bleibt. Danach ist mit einem Anstieg auf 19,8 Prozent im Jahr 2028, auf 20,0 Prozent bis zum Jahr 2030 und auf 21,4 Prozent bis 2038 zu rechnen.
4. Freibetrag bei Leistungen der bAV für freiwillig Versicherte Betriebsrentner nicht anwendbar
Das Bundessozialgericht nimmt freiwillig Versicherte Betriebsrentner weiterhin von der Abmilderung der Beitragslast in der gesetzlichen Krankenversicherung durch den Freibetrag aus.
Hintergrund zur Freibetragsregelung
Durch das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz (GKV-BRG) wurde zusätzlich zur Freigrenze ein Freibetrag (§ 226 Abs. 2 SGB V) in derselben Höhe wie die Freigrenze selbst (1/20 der monatlichen Bezugsgröße i.S.v. § 18 SGB IV, für 2025 also 187,25 €) eingeführt.
Für die Pflegeversicherung ist der Freibetrag nicht anwendbar.
Bitter ist immer noch, dass die Anwendung der Freigrenze und des Freibetrags für freiwillig Versicherte nicht greift. Für diese gelten die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler vom 24.3.2024, die in § 3 die beitragspflichtigen Einnahmen definieren. Danach sind alle Einnahmen zur Ermittlung der Beitragslast heranzuziehen, ohne Anwendung einer Abmilderung durch den Freibetrag.
5. Beitragssatz Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) für Stichtag 2024
Der Pensions-Sicherungs-Verein VVaG hat den Beitragssatz für das Jahr 20254 auf 0,4 Promille (Vorjahr 1,9 Promille) festgesetzt. Grund für den ungewöhnlich geringen Beitrag ist ein hoher Sondereffekt.
Das den PSVaG betreffende Schadenvolumen hat sich im 2. Halbjahr 2024 deutlich günstiger entwickelt als noch Mitte des Jahres befürchtet werden musste. Dies führte zusammen mit einem freundlichen Kapitalmarktumfeld sowie einem hohen entlastenden Effekt aus der vorjährigen Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu dem sehr geringen Beitragssatz von 0,4 Promille.
Betroffen davon sind die Durchführungswege (arbeitgeberfinanzierte) Direktversicherung im Falle eines widerruflichen Bezugsrechts (im Bestand TVD nicht relevant), Pensionskassen, die nicht dem Sicherungsfonds Protektor angehören (im Bestand TVD nicht relevant), die Unterstützungskasse, der Pensionsfonds und die Pensionszusage als unmittelbarer Versorgungszusage, sofern der PSV-Schutz dem Grunde nach besteht (z. B. nicht für beherrschende GGF).
Hinweis: Die jeweilige Bemessungsgrundlage für den jährlichen Beitrag ist in Abhängigkeit des Durchführungsweges geregelt. So ist für die Direktzusage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 EStG), bei der Direktversicherung das geschäftsplanmäßige Deckungskapital bzw. die Deckungsrückstellung und beim Pensionsfonds 20 Prozent des Teilwerts der Pensionsverpflichtung maßgeblich.
Quellen:
Versicherungsmagazin
Versicherungsjournal
Newsletter Allianz Lebensversicherung AG
Infoblätter Alte Leipziger Lebensversicherung a.G.
Newsletter Stuttgarter Lebensversicherung a.G.
Presseinformation PSVaG