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1. Umsetzung Pflichtzuschuss des Arbeitgebers bei Entgeltumwandlung ab 01.01.2022

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) ist nun seit drei Jahren in Kraft. Zum 01.01.2019 wurde für neue Entgeltumwandlungen ein verpflichtender Arbeitgeberzuschuss von pauschal 15 % des umgewandelten Entgelts eingeführt.

Für Entgeltumwandlungen, die vor dem 01.01.2019 geschlossen wurden, galt eine Übergangsfrist bis zum 01.01.2022. Ab diesem Termin sind alle Entgeltumwandlungen, bei denen für den Arbeitgeber eine Sozialversicherungsersparnis entsteht, zuschusspflichtig. Der Arbeitgeberzuschuss greift in den versicherungsförmigen Durchführungswegen
Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds.

Durch die gesetzliche Regelung wird die arbeitsrechtliche Zusage i. H. d. gesetzlichen Zuschusses erweitert. Dieses „Mehr“ an Beitrag muss versicherungsvertraglich umgesetzt werden.

Gibt es schon Arbeitgeberzuschüsse, dann muss arbeitsrechtlich geprüft werden, ob und inwieweit dieser angerechnet werden kann. Das Prüfergebnis ist zu dokumentieren.

Arbeitsrechtlich führt das Ignorieren der gesetzlichen Zuschusspflicht zu einer defizitären Versorgung. Der Arbeitgeber schuldet im Rahmen des § 1a Abs. 1a BetrAVG nämlich kein Gehalt, sondern Versorgungslohn.

Zahlt der Arbeitgeber den Zuschuss nicht, gerät er in die sog. Differenzhaftung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG. Das bedeutet, er steht für das mangels Zuschusszahlung entstandene „Weniger“ der Versorgung ein, und zwar mit einer 30-jährigen Verjährungszeit ab Beginn der Leistungsphase.
 

2. Senkung Höchstrechnungszins in der Lebensversicherung auf 0,25 Prozent seit 01.01.2022

Die Niedrigzinsphase verändert massiv die Welt des Sparens und der Vorsorge.

Das Bundesfinanzministerium hat aufgrund des Niedrigzinsumfeldes den Höchstrechnungszins von 0,9 auf 0,25 Prozent gesenkt. Dies hat vielfältige Auswirkungen, unter anderem auf die Höhe der garantierten Leistungen neu abzuschließender Rentenversicherungsverträge, und betrifft damit auch die betriebliche Altersversorgung.

Was bedeutet das für die betriebliche Altersversorgung?

Mit einem Höchstrechnungszins von unter 0,9 Prozent ist der Beitragserhalt selbst ohne Ansatz von Abschluss- und Vertriebskosten nicht mehr möglich.
Bei den Altersvorsorgeprodukten führt diese Zinsentwicklung weg von klassischen Produkten hin zu Produkten, in denen Sicherheit und höhere Renditen neu miteinander verbunden werden.

Ein Teil der Beiträge wird für die Erzeugung der Garantien in sicheren Kapitalanlagen verwendet, ein Teil der Beiträge für Anlagen in höherrentierlichen Fonds.
Versicherer senken das Garantieniveau, um höhere Beitragsteile in chancenreichere Kapitalanlagen zu investieren und dadurch mögliche höhere Auszahlungen für ihre Kunden erwirtschaften.

Eine weitere Auswirkung hat die Senkung des Höchstrechnungszinses in der betrieblichen Altersversorgung auf die Zusageart.

Ab 2022 steht die beitragsorientierte Leistungszusage (boLZ) im Fokus.
Die Entscheidung des Gesetzgebers lässt eine Beitragszusage mit Mindestleistung (BZML) mit einem Garantieniveau von 100 % künftig nicht mehr zu.
Bestehende Zusagen als BZML mit einem Garantieniveau von 100% sind nicht betroffen.


3. Senkung der Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2022 - Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung

Durch die Verordnung über die Rechengrößen der Sozialversicherung ist zum 01.01.2022 die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung West (BBG) gesunken.

Die Senkung der BBG West trägt der leicht negativen Entwicklung der Löhne im Jahr 2020 Rechnung und ist einmalig in der „Geschichte“ der BBG DRV (West) – bisher ist diese stets gestiegen.

Was bedeutet dies für die betriebliche Altersversorgung?

Die Absenkung der BBG hat geringfügige Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung (bAV), da folgende Fördergrenzen an die BBG West gekoppelt sind:

  • Die Sozialversicherungsfreiheit i. H. v. jährlich 4 % der BBG sinkt um 2 EUR im Monat. Diese Höchstgrenze gilt für die versicherungsförmigen Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds (§ 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV) und zusätzlich für Entgeltumwandlungen zugunsten der Durchführungswege Pensionszusage und/oder Unterstützungskasse (§ 14 Abs. 1 S. 2 SGB IV).

Fördergrenze in 2021       284 EUR monatlich
Fördergrenze in 2022      282 EUR monatlich 

  • Die steuerliche Höchstförderung i. H. v. jährlich 8 % der BBG in den versicherungsförmigen Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds (§ 3 Nr. 63 EStG) sinkt um 4 EUR im Monat. 

Fördergrenze in 2021      568 EUR monatlich
Fördergrenze in 2022     564 EUR monatlich

Konkret bedeutet dies, dass bei Überschreiten der Fördergrenzen kleine Beitragsteile nicht mehr gefördert werden, d.h.:

  • der Beitragsteil, der den sozialversicherungsfreien Förderbetrag übersteigt, ist sozialversicherungspflichtig. Die Rente aus diesem Beitragsteil ist in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sozialversicherungspflichtig. Dies gilt für die Pflicht- oder freiwillig Versicherten in einer gesetzlichen Krankenversicherung. 

Gut zu wissen: Die zusätzliche sozialversicherungsrechtliche Belastung ist minimal, da sie sich nur auf geringe Beitragsteile (2 EUR im Monat) beziehen.  Privatversicherte sind beitragsfrei.

  • der Beitragsteil, der den steuerlichen Förderbetrag übersteigt, ist nicht mehr steuerfrei, sondern individuell zu versteuern. Dafür ist die Rente aus diesem Beitragsteil nicht mehr voll, sondern nur noch mit dem Ertragsanteil zu versteuern.


4. Welche Auswirkungen hat die aktuelle Lage auf die Betriebsrente?

Jeder von uns spürt es in diesen Tagen: Die Preise steigen und die Frage, was aus ihrer Altersvorsorge wird, beschäftigt viele Menschen.

Wie die bAV trotz Inflation gelingen kann

  • Die modernen, chancenorientiert angelegten Betriebsrenten können den Kaufkraftverlust kompensieren. Sie nutzen die Möglichkeiten der Kapitalmärkte, um Renditen oberhalb der Inflation zu erzielen. 
  • Zudem profitieren Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom Arbeitgeberzuschuss. Denn das Jahr 2022 bringt für viele künftige Betriebsrentner eine deutliche Verbesserung – durch Ihren Zuschuss in Höhe von mindestens 15 Prozent, der nun auf Entgeltumwandlungen zu zahlen ist.

Bei Fragen zu den Änderungen bei der betrieblichen Altersversorgung können Sie uns gern ansprechen.

Wir wünschen Ihnen einen schönen und erholsamen Sommer.

Stefanie Radtke, Betriebliche Altersversorgung

Quellen:
Versicherungsmagazin www.versicherungsmagazin.de
Versicherungsjournal www.versicherungsjournal.de
Allianz Lebensversicherung www.allianz.de
Alte Leipziger Lebensversicherung www.alte-leipziger.de
Rechtsanwaltskanzlei Michaelis www.kanzlei-michaelis.de