Person im Herbst, die Laub auf dem Gehweg fegt.

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Aber muss man eigentlich das Herbstlaub fegen?

 

Liebe Kundinnen, liebe Kunden,

wir hoffen, Sie hatten eine schöne und erholsame Sommerzeit.

Leider neigt sich auch die schönste Zeit des Jahres einmal dem Ende entgegen.

Der Jahreszeitenwechsel von Sommer auf Herbst wird in den kommenden Wochen wieder dafür sorgen, dass Laub einfach überall herum liegt. Doch unabhängig davon, wie schön die farbenprächtigen Blätter an Bäumen noch aussahen, spätestens bei Regen und Nässe kann es für Fußgänger und Radfahrer schnell zur Gefahrenquelle durch Rutschpartien werden.

Wer dann vor dem eigenen Haus nicht gefegt hat, kann haftbar gemacht werden, wenn z.B. ein Fußgänger auf nassem Herbstlaub ausrutscht und sich verletzt.

Daher steht eins fest: Das Laub muss weg!

Hauseigentümer oder Mieter: Wer muss denn nun das Laub beseitigen?

Grundsätzlich liegt die Pflicht, Laub von Gehwegen zu beseitigen, bei der Stadt oder Gemeinde. Diese wiederum übertragen die diese Aufgabe häufig auf die Haus- und Grundstücksbesitzer. Wird die Immobilie durch den Eigentümer nicht selbst bewohnt, so ist eine Pflichtenübertragung des Laubfegens über den Mietvertrag möglich. Wurde keine Regelung im Mietvertrag getroffen, dann ist der Mieter dazu nicht verpflichtet.

Alternativ ist es jedoch möglich, dass der Gebäudeeigentümer einen Dienstleister (Hausmeister oder einen professionellen Reinigungsdienst) mit der Gehwegreinigung beauftragt.

Wann müssen denn nun aber Hauseigentümer oder Mieter überhaupt Laub fegen?

Gute Nachrichten – es muss nicht rund um die Uhr jedes einzelne Blatt vom Bürgersteig aufgelesen werden. An stürmischen Herbsttagen kann sehr viel Laub auf den Gehwegen landen. Wie oft aber nun genau gefegt werden soll, ist rechtlich nicht eindeutig geregelt.

Die Pflicht besteht nur zu den „üblichen Zeiten“, also im RegelfallMontag bis Samstag von7 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 9 bis 20 Uhr.

Für Straßen und Fahrradwege, die nicht direkt an Ihr Grundstück grenzen, gibt es Ausnahmen. Dies sind in der Regel öffentliche Wege, für die Gemeinde oder die Stadt die Verantwortung trägt.

Was gilt aber für den Umgang mit Nachbars Herbstlaub?

Als besonders ärgerlich empfinden es viele Menschen, wenn das Laub nicht vom eigenen Baum stammt, sondern aus der Nachbarschaft. Doch niemand kann die Verursacher in die Pflicht nehmen. Es gilt: Fegen muss der Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Blätter liegen, da hier leider kein Verursacherprinzip gilt.

Dennoch gut zu wissen:

Auch wenn wir für Sie leider nicht das Fegen von Laub und Blättern im Herbst übernehmen können, wir können Sie über die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung informieren, welche Sie vor möglichen Ansprüchen aus der Verletzung von Pflichten Wie Laubfegen, Winterdienst, Reinigung & Co. schützt.

Wir wünschen Ihnen einen goldenen Herbst & bleiben Sie gesund.

Katrin Möller, Team Wohnungswirtschft

Quellen
www.advocard.de
www.diebayerische.de