Räum- und Streupflicht im Winter – Was Eigentümer und Mieter wissen müssen

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Wenn Schnee und Eis Straßen und Gehwege bedecken, stellt sich jedes Jahr die gleiche Frage:
Wer ist für das Räumen und Streuen verantwortlich?
Die sogenannte Räum- und Streupflicht ist in Deutschland gesetzlich verankert und dient der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer. Sie verpflichtet Grundstückseigentümer oder deren Beauftragte, angrenzende öffentliche Wege im Winter von Schnee und Eis freizuhalten, um Unfälle durch Rutschgefahr zu vermeiden. Sie umfasst dabei insbesondere:
- Schneeräumung: Entfernen von Schnee.
- Streuen: Beseitigung oder Reduzierung von Glätte durch Streumittel (z. B. Sand, Splitt oder Streusalz – letzteres oft nur eingeschränkt erlaubt).
- Kontrolle der Wege bei anhaltendem Schneefall oder Glätte.
Grundsätzlich ist der Eigentümer eines Grundstücks für die Verkehrssicherheit der angrenzenden Gehwege verantwortlich. Er muss dafür sorgen, dass niemand zu Schaden kommt. In vielen Mietverträgen wird die Räum- und Streupflicht aber auch auf den Mieter übertragen. Dies ist zulässig, muss jedoch im Mietvertrag ausdrücklich geregelt sein. Fehlt die Regelung, bleibt der Vermieter verantwortlich. Häufig beauftragen Eigentümer oder Vermieter externe Winterdienste. Dennoch bleibt der Auftraggeber in der Pflicht, die ordnungsgemäße Durchführung zu kontrollieren.
In den meisten Gemeinden muss der Gehweg in einer Breite von etwa 1 bis 1,50 Metern begehbar sein. Das gilt auch für Zuwege zu Hauseingängen, Mülltonnen oder Garagen, Briefkastenbereiche und Fluchtwege. Zu beachten sind die kommunalen Satzungen, viele Städte schreiben die genaue Breite und Reihenfolge der Maßnahmen vor.
Die genauen Zeiten für die Räum- und Streupflicht variieren je nach Gemeinde, typischerweise gelten:
- Für Werktage ab etwa 7:00 Uhr
- Für Sonn- und Feiertage ab etwa 8:00 oder 9:00 Uhr
- Pflicht gilt meist bis 20:00 oder 21:00 Uhr
Bei anhaltendem Schneefall muss mehrfach geräumt werden, bei Eisregen sind Kontrollgänge erforderlich. Viele Kommunen beschränken oder verbieten die Nutzung von Streusalz, da es umweltschädlich ist. Erlaubt sind im Regelfall Sand, Splitt oder Granulat. Streusalz ist oft nur in Gefahrenbereichen (Treppen, starke Steigungen) gestattet. Verstöße können Bußgelder nach sich ziehen. Kommt es zu Stürzen auf nicht geräumten Wegen, kann der Verantwortliche schadenersatzpflichtig werden. Dazu zählen u.a. Behandlungskosten, Schmerzensgeld und Verdienstausfall. Versicherungsschutz bieten hier Privat-Haftpflichtversicherung oder Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung.
Wer tagsüber nicht zuhause ist, muss für Vertretung sorgen – etwa durch Nachbarn oder Winterdienste. Auch im Urlaub besteht die Pflicht. Verantwortliche müssen eine geeignete Ersatzperson organisieren. Ohne klare Regelung in Hausordnung oder Mietvertrag bleiben Vermieter in der Verantwortung. Wer seiner Pflicht nicht nachkommt, riskiert Bußgelder bis mehrere Hundert Euro je nach Gemeinde, zivilrechtliche Ansprüche verletzter Personen und auch erhöhte Versicherungsbeiträge.
Die Räum- und Streupflicht dient der Sicherheit aller und ist rechtlich klar geregelt. Eigentümer, Vermieter und Mieter sollten genau prüfen, wer verantwortlich ist, welche kommunalen Vorschriften gelten, und welche Streumittel erlaubt sind. Regelmäßiges Räumen und sorgfältiges Streuen hilft Unfälle zu vermeiden.
Bei Fragen zum Haftpflicht-Versicherungsschutz stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Kommen Sie gut und gesund durch den Winter.
Ihr Team von TVD