Herbstlaub auf Gehwegen: Wer haftet?

iStock
Mit dem Jahreszeitenwechsel kehrt ein alljährliches Thema zurück: Laubbefall auf Gehwegen und Zuwegen. Was harmlos aussieht, wird bei Nässe zur Rutschgefahr – und damit zu einer Haftungsfalle für Immobilieneigentümer und Mieter.
Wer ist verantwortlich?
Grundsätzlich trägt die Stadt oder Gemeinde die Reinigungspflicht für öffentliche Gehwege. In der Praxis wird diese Verantwortung jedoch häufig auf Hauseigentümer übertragen – entweder unmittelbar oder vertraglich über den Mietvertrag auf den Mieter. Ist keine Regelung im Mietvertrag verankert, entfällt die Verpflichtung für Mieter. Viele Eigentümer beauftragen stattdessen Gebäudereinigungsdienste oder Hausmeister mit dieser Aufgabe.
Wann muss gelaubt werden?
Die Reinigungspflicht gilt nicht rund um die Uhr. Relevant sind die „üblichen Zeiten":
- Montag bis Samstag: 7 bis 20 Uhr
- Sonntag und Feiertage: 9 bis 20 Uhr
An stürmischen Herbsttagen kann sich Laub schnell neu ansammeln – die Anforderung ist aber angemessen und nicht grenzenlos.
Das Haftungsrisiko
Wer die Reinigungspflicht verletzt und ein Fußgänger oder Radfahrer rutscht auf feuchtem Laub aus und verletzt sich, kann der Grundstückseigentümer haftbar gemacht werden. Das gilt auch für Schäden an fremdem Eigentum. Eine häufig unterschätzte Gefährdung mit erheblichen Kostenfolgen.
Schutz durch Versicherung
Eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung schützt Sie vor genau diesen Ansprüchen – wenn Verletzungen von Verkehrssicherungspflichten zu Schäden führen. Dazu zählen neben Laubfegen auch Winterdienst und Reinigungspflichten. Sie sollten klären, ob Ihre Police diese Szenarien abdeckt oder ob eine Ergänzung notwendig ist.
Katrin Möller
TVD GmbH