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Nicht nur der Wohnungsmarkt ist hierzulande mitunter stark umkämpft, auch Garagen und Stellplätze wurden in den vergangenen Jahren immer knapper. Tatsächlich steigen die Zulassungszahlen für Kraftfahrzeuge in Deutschland Jahr für Jahr stetig an, während die Anzahl der neu geschaffenen Parkmöglichkeiten mit dieser Entwicklung nicht Schritt halten kann.

Diesen Umstand haben nicht zuletzt auch Kapitalanleger für sich genutzt, um in Erwerb und Vermietung von Stellplätzen zu investieren. Das Preisgefüge bewegt sich auf einem entsprechend hohen Niveau, sodass sich jeder Besitzer eines Bestandsobjektes zweifelsohne glücklich schätzen kann. 

Doch was tun, wenn keine Garage zur Verfügung steht, das Fahrzeug aber bestmöglich vor Umwelteinflüssen, Vandalismus oder Diebstahl geschützt werden soll? Mitunter werden zur Unterstellung von Fahrzeugen Alternativen genutzt, die auf den ersten Blick durchaus zweckmäßig erscheinen.

Stellen sie beispielsweise gelegentlich oder regelmäßig ihre Fahrzeuge in den Betriebsgebäuden ab? Oder vermieten sie leerstehende Lagerflächen an Dritte, beispielsweise zum Unterstellen von Wohnmobilen, Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen oder Oldtimern? Gerade mit fortschreitendem Herbst werden wieder vermehrt Saisonfahrzeuge untergestellt, die geschützt auf das nächste Frühjahr warten. Hierfür freie gewerbliche Flächen zu nutzen ist nachvollziehbar, kann jedoch negative rechtliche Folgen nach sich ziehen. Laut Garagenverordnung der Bundesländer, welche Vorschriften über den Bau und den Betrieb von Garagen und Stellplätzen beinhaltet, dürfen Kraftfahrzeuge nur in Räumen abgestellt werden, die auch als Garage zugelassen sind.

Gesetzliche Bestimmungen bestehen unter anderem in Bezug auf die Mindestlänge, -breite und -höhe von Stellplätzen, die Mindestbreite und den Mindestkurvenradius von Zu- und Abfahrten oder die Brandschutzeigenschaften von Wänden, Decken, Dächern und Stützen. Viele Gewerbegebäude erfüllen diese Vorgaben an behördlich genehmigte Garagen allerdings nicht. Die Unterbringung von Fahrzeugen in solchen Räumen kann einen gesetzlichen Verstoß darstellen. Neben möglichen juristischen Folgen sind auch die Folgen für den jeweiligen Versicherungsschutz zu bedenken. 

Zu den Obliegenheiten des Versicherungsvertrages gehört, dass der Versicherungsnehmer die gesetzlichen und behördlichen Auflagen einhält. Die Unterbringung von Fahrzeugen in Betriebsgebäuden, die keine behördlich genehmigten Garagen sind, stellt also eine Obliegenheitsverletzung dar und kann den Versicherungsschutz gefährden.

Eine nachträgliche Genehmigung können die örtlichen Baubehörden oder das Amt für Arbeitssicherheit und Umweltschutz, respektive das Gewerbeaufsichtsamt, erteilen. Diese ist jedoch an Vorgaben gebunden, beispielsweise zu Brandschutz und Rettungswegen, die gegebenenfalls erst nachgerüstet werden müssen.

Prüfen Sie zur Vermeidung von negativen Konsequenzen ihre Stellflächen dahingehend, ob die Vorgaben der Garagenverordnung der Bundesländer erfüllt sind und schließen sie damit eine mögliche Deckungslücke in ihrem Versicherungsschutz aus!

Gern stehen Ihnen die Mitarbeiter von TVD für Ihre Fragen zum erforderlichen Versicherungsschutz zur Verfügung.

Bitte sprechen Sie uns einfach an.

Henrik Arndt, Team Wohnungswirtschaft

Quelle:
Juris GmbH landesrecht.thüringen.de
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) gdv.de