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Der Wintereinbruch hat in der Mitte Deutschlands für teilweise chaotische Zustände gesorgt. Zahlreiche Autos blieben im Schnee stecken, es gab etliche Unfälle und auch der Zugverkehr wurde vielerorts eingestellt. Mit den Schneemassen und dem Dauerfrost wächst auch die Gefahr von einstürzenden Dächern oder gar Dachlawinen.

Herabfallende Schneemassen und Eiszapfen können erhebliche Schäden verursachen.

An dieser Stellte stellt sich die Frage: Wer haftet für Schäden durch Dachlawinen?

Einerseits kann zunächst grundsätzlich der Hauseigentümer für Schäden durch Dachlawinen haftbar gemacht werden. Denn im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht hat dieser dafür Sorge zu tragen, dass Gehweg und Fahrbahn gefahrlos passiert werden können. Dies muss in dem Umfang geschehen, die dem Hauseigentümer mit zumutbaren Mitteln möglich ist.

Eine regelmäßige Kontrolle des Daches, insbesondere nach heftigen Schneefällen oder bei Tauwetter ist für den Hauseigentümer verpflichtend, gerade auch dann, wenn keine Schneefanggitter montiert sind. Jedoch wird niemand verlangen, dass der Schnee vom Dach geschaufelt wird, oder Eiszapfen in großer Höhe beseitigt werden.

Wichtig ist, dass bei großen Schneemengen auf dem Dach oder bei Schneeverwehungen, die sich nicht entfernen lassen, Absperrungen erfolgen und Warnschilder gut sichtbar auf die drohenden Gefahren aufmerksam machen. Passanten und Autofahrer sind gut beraten, diese Hinweise ernst zu nehmen. Sie müssen sich sonst bei etwaigen Schadenersatzansprüchen ein Mitverschulden anrechnen lassen.

Im Schadenfall ist es wichtig, die Beweise durch Fotos und Zeugenaussagen sicherzustellen, um deb entsprechenden Nachweis der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten auch führen zu können.

Sinnvoll ist es in jedem Fall zunächst die eigene Vollkasko-Versicherung in Anspruch zu nehmen. Der Versicherer wird den entstandenen Schaden nach entsprechender Regulierung dann beim Schadenverursacher regressieren.

Beim Hauseigentümer und dessen Versicherung können dann eigenständig, oder mit anwaltlicher Unterstützung, weitergehende Ansprüche wie zum Beispiel Selbstbeteiligung, Rückstufung, Wertminderung und Nutzungsausfall, sowie ggf. Schmerzensgeld und Verdienstausfall geltend gemacht werden.

Wir hoffen, dass Sie unfall- und schadenfrei durch den Winter gekommen sind. Andernfalls sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie gern, denn mit uns sind Sie bestens versichert.

Katrin Möller, Team Wohnungswirtschaft

Quellen:
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) www.gdv.de
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